Wird ein Gebäude teilweise für eigene Wohnzwecke und teilweise auch für betriebliche Zwecke genutzt, liegt eine Mischnutzung vor, die steuersparende Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Die betrieblich genutzten Räume gehören zum Betriebsvermögen. Die Herstellungs- oder Anschaffungskosten, die auf die betrieblich genutzten Räume entfallen, werden auf das Konto „Geschäftsbauten (SKR03: 0090 – SKR04: 0240)“ gebucht.
Ein Darlehen, das zur Finanzierung des eigenbetrieblich genutzten Gebäudeteils aufgenommen wird, wird auf das Konto „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Restlaufzeit größer 5 Jahre (SKR03: 0650 – SKR04: 3170)“ gebucht.
Werden in einem Gebäude keine Räume zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sondern das Gebäude zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzt, können die anfallenden Darlehenszinsen insgesamt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei einer Mischnutzung kommt es auf die Gestaltung an. Die selbst genutzte Wohnung und die Büro- bzw. Geschäftsräume sind steuerlich jeweils als eigenständige Wirtschaftsgüter zu betrachten. Wird die Fremdfinanzierung also dem Gebäudeteil zugeordnet, bei dem die Zinsaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können, wirken sich die Zinsen gewinnmindernd aus.