Auf dieses Konto wird Gerüst- und Schalungsmaterial gebucht.
Bei diesem Konto handelt es sich um ein Konto aus dem Bereich „Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung„.
Gerüst- und Schalungsmaterial wird mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
Handelsrechtlich ist Gerüst- und Schalungsmaterial planmäßig über seine wirtschaftliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 S. 1 HGB). Die Buchung erfolgt auf das Konto „Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) (SKR03: 4830 – SKR04: 6220)„.
Bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, bei voraussichtlich nicht dauerhafter Wertminderung besteht ein Abschreibungsverbot. Die Buchung erfolgt z.B. auf das Konto „Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen (SKR03: 4840 – SKR04: 6230)„.
Erhöhte steuerliche Abschreibungen (z.B. nach § 7g EStG), die Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7g EStG oder Rücklagen für Ersatzbeschaffung dürfen seit Einführung des BilMoG nicht mehr in die Handelsbilanz übernommen werden.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann für Gerüst- und Schalungsmaterial auch ein Festwert gebildet werden.
Steuerrechtlich erfolgen die planmäßigen Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 EStG linear oder nach Maßgabe der Leistung. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kann den amtlichen AfA-Tabellen entnommen werden.
Durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz (Konjunkturpaket) wurde für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.12.2021 angeschafft oder hergestellt werden, die degressive AfA wieder eingeführt (§ 7 Abs. 2 EStG). Sie beträgt das Zweieinhalbfache des Prozentsatzes der linearen AfA, jedoch maximal 25 %.
Eine Teilwertabschreibung kommt auf Grund von § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG in Betracht, wenn eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vorliegt. Nach BMF, Schreiben vom 12.03.2010 handelt es sich um ein steuerrechtliches Wahlrecht, das unabhängig von der handelsrechtlichen Vorgehensweise ausgeübt werden kann.
Bei einer nur vorübergehenden Wertminderung besteht ein Abschreibungsverbot.
In der Steuerbilanz sind steuerrechtliche Sonderabschreibungen (z.B. nach § 7g EStG), die Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7g EStG oder Rücklagen für Ersatzbeschaffung möglich.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auch in der Steuerbilanz für Gerüst- und Schalungsmaterial ein Festwert gebildet werden.