Geringwertige Wirtschaftsgüter: Neue Wertgrenzen ab 01.01.2018
Mittwoch, 27. Dezember 2017
Geringwertige Wirtschaftsgüter: Neue Wertgrenzen ab 01.01.2018
Neue Wertgrenzen
Folgende Wertgrenzen ändern sich:
- Der Schwellenwert für die Sofortabschreibung wird von 410 EUR auf 800 EUR angehoben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG).
- Die untere Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens wird von 150 EUR auf 250 EUR angehoben (§ 6 Abs. 2a Satz 1 und 4 EStG). Die Obergrenze von 1.000 EUR wird nicht verändert.
Möglichkeiten zur Abschreibung
Grenzwert | Möglichkeit zur Abschreibung |
250 EUR | Wahlrecht Sofortaufwand (oder GWG) |
>= 250 EUR und <= 800 EUR | Wahlrecht GWG-Abschreibung oder Poolabschreibung |
> 800 EUR und ? 1.000 EUR | Regelabschreibung, wenn Poolabschreibung nicht angewandt wird |
> 1.000 EUR | Regelabschreibung |
Auswirkungen auf die Standardkontenrahmen SKR03 und SKR04
SKR03 | SKR04 | Kontobeschriftung | Auswirkung |
0480 | 0670 | Geringwertige Wirtschaftsgüter | Keine |
0485 | 0675 |
|
Ab 2018: Änderung Kontenbeschriftung |
4850 | 6750 | Sofortabschreibung geringwertige Wirtschaftsgüter | Keine |
4862 | 6264 | Abschreibungen auf Sammelposten Wirtschaftsgüter | Keine |
4860 | 6262 | Abschreibungen auf aktivierte geringwertige Wirtschaftsgüter | Keine |
Anwendung der neuen Wertgrenzen
Die neuen Wertgrenzen müssen wie folgt angewendet werden (§ 52 Abs. 12 Satz 3 und 5 EStG):
- Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2017 angeschafft werden
- Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2017 hergestellt werden
- Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2017 in das Betriebsvermögen eingelegt werden
Normen:
EStG:6/2/1 EStG:6/2a/1 EStG:6/2a/4 EStG:52/12/3 EStG:52/12/5
Quelle: Copyright © DATEV eG
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