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Geringwertige Wirtschaftsgüter: Neue Wertgrenzen ab 01.01.2018

Mittwoch, 27. Dezember 2017

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Neue Wertgrenzen ab 01.01.2018

Neue Wertgrenzen

Folgende Wertgrenzen ändern sich:

  • Der Schwellenwert für die Sofortabschreibung wird von 410 EUR auf 800 EUR angehoben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG).
  • Die untere Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens wird von 150 EUR auf 250 EUR angehoben (§ 6 Abs. 2a Satz 1 und 4 EStG). Die Obergrenze von 1.000 EUR wird nicht verändert.

Möglichkeiten zur Abschreibung

Grenzwert Möglichkeit zur Abschreibung
250 EUR Wahlrecht Sofortaufwand (oder GWG)
>= 250 EUR und <= 800 EUR Wahlrecht GWG-Abschreibung oder Poolabschreibung
> 800 EUR und ? 1.000 EUR Regelabschreibung, wenn Poolabschreibung nicht angewandt wird
> 1.000 EUR Regelabschreibung

Auswirkungen auf die Standardkontenrahmen SKR03 und SKR04

SKR03 SKR04 Kontobeschriftung Auswirkung
0480 0670 Geringwertige Wirtschaftsgüter Keine
0485 0675
  • Ab 2018: Wirtschaftsgüter (Sammelposten)
  • Bis 2017: Wirtschaftsgüter größer 150 bis 1.000 Euro
Ab 2018: Änderung Kontenbeschriftung
4850 6750 Sofortabschreibung geringwertige Wirtschaftsgüter Keine
4862 6264 Abschreibungen auf Sammelposten Wirtschaftsgüter Keine
4860 6262 Abschreibungen auf aktivierte geringwertige Wirtschaftsgüter Keine

Anwendung der neuen Wertgrenzen

Die neuen Wertgrenzen müssen wie folgt angewendet werden (§ 52 Abs. 12 Satz 3 und 5 EStG):

  • Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2017 angeschafft werden
  • Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2017 hergestellt werden
  • Bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31.12.2017 in das Betriebsvermögen eingelegt werden
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