Soweit die Notarkosten im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb erfolgten, gehören diese zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Die Buchung erfolgt dann z.B. auf das Konto „Unbebaute Grundstücke (SKR03: 0065 – SKR04: 0215)“.
Sind die Notarkosten aus sonstigen Gründen angefallen, erfolgt die Buchung auf das Konto „Rechts- und Beratungskosten (SKR03: 4950 – SKR04: 6825)“.
Die gesamte in der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer wird auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03: 1576 – SKR04: 1406)“ gebucht.