Eine Bewirtung liegt vor, wenn Personen aus betrieblichem oder geschäftlichem Anlass beköstigt werden. Die Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und Genussmitteln nennt man „Bewirtungskosten“. Trinkgelder und Garderobengebühren gehören ebenfalls zu den Bewirtungskosten. Die Bewirtungskosten unterliegen einer besonderen Aufzeichnungspflicht.
Bei der Gewährung von Aufmerksamkeiten handelt es sich nicht um Bewirtung.
Unangemessene Bewirtungskosten dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Eine absolute Betragsgrenze gibt es allerdings nicht. Entscheidend ist vielmehr, was von der überwiegenden Mehrheit als unangemessen angesehen wird.
Finanzverwaltung und Finanzgerichte unterscheiden zwischen geschäftlicher und betrieblicher Bewirtung. Die Unterscheidung ist von Bedeutung, weil
- betriebliche Bewirtungskosten uneingeschränkt in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden können und
- geschäftliche Bewirtungskosten seit dem 01.01.2004 nur in Höhe von 70 % der angemessenen Bewirtungskosten geltend gemacht werden dürfen.
Der abzugsfähige Teil der Bewirtungskosten wird auf das Konto „Bewirtungskosten (SKR03: 4650 – SKR04: 6640)“ gebucht. Sind die Bewirtungskosten ganz oder teilweise nicht abzugsfähig, erfolgt die Buchung auf das Konto „Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (SKR03: 4654 – SKR04: 6644)“. Die in der Rechnung enthaltene abziehbare Vorsteuer wird auf das Konto „Abziehbare Vorsteuer (SKR03: 1576 – SKR04: 1406)“ gebucht. Soweit keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, wie z.B. bei Trinkgeldern und Garderobengebühren, darf keine Vorsteuer geltend gemacht werden.