Bei einem Autotelefon handelt es sich um ein selbstständig bewertbares, abnutzbares Wirtschaftsgut. Auch nach seinem Einbau in ein Fahrzeug bleibt es selbstständig bewertbar (BFH, Urteil v. 20.02.1997, BStBl 97 II S. 360).
Nach der derzeit gültigen AfA-Tabelle beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Autotelefons fünf Jahre. Die Abschreibung erfolgt linear nach § 7 Abs. 1 EStG.
Die Abschreibung wird auf das Konto „Abschreibungen auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) SKR03: 4830 – SKR04: 6220)“ gebucht.
Wird die Privatnutzung eines Firmenwagens nach der 1 % Methode berechnet, bleibt der Wert eines Autotelefons unberücksichtigt. Das Autotelefon erhöht also nicht die Bemessungsgrundlage.
Abschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut:
Nach § 6 Abs. 2 EStG können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 800 EUR (bis 31.12.2017: bis zu 410 EUR) netto sofort abgeschrieben werden. Die Buchung erfolgt auf das Konto "Sofortabschreibung GWG (SKR03: 4855 - SKR04: 6260)".
Alternativ kann für geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 250 EUR (bis 31.12.2017: 150 EUR) bis 1.000 EUR auch ein Sammelposten gebildet werden. Die Abschreibung wird dann auf das Konto "Abschreibung auf den Sammelposten Wirtschaftsgüter (SKR03: 4862 - SKR04: 6264)" gebucht. Es besteht ein Wahlrecht.