Die Anschaffungskosten eines Elektrofahrzeuges sind über die Nutzungsdauer abzuschreiben. Die Nutzungsdauer für Elektrofahrzeuge beträgt 6 Jahre. Wird ein gebrauchtes Fahrzeug angeschafft oder aus dem Privatvermögen in den Betrieb eingebracht, wird die Nutzungsdauer zu Grunde gelegt, in der das Fahrzeug voraussichtlich im Betrieb genutzt wird. Die Abschreibungen können linear oder nach Maßgabe der Leistung erfolgen.
Im Jahr der Anschaffung darf die Abschreibung nur zeitanteilig, d.h. monatsgenau, vorgenommen werden.
Für rein elektrisch betriebene Lieferfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder kann von 2020 bis 2030 eine Sonderabschreibung von 50 % im Jahr der Anschaffung in Anspruch genommen werden.
Die Abschreibungen werden auf das Konto „Abschreibungen auf Kfz (SKR03: 4832 – SKR04: 6222)“ gebucht.